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Kryptoklassifizierung in der Schweiz

FINMA definiert Token, ITO/ICO sowie ihre Abgrenzung zu Aktien, Effekten

Mit ihrer am 16. Februar 2018 veröffentlichten Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs) versucht die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein erstes Regelwerk zur rechtlichen Einordnung von Initial Coin Offerings (ICO) und Initial Token Offerings (ITO) zu etablieren. Zitat zum Zweck des Papiers:

Mit dieser Wegleitung gibt die FINMA interessierten Marktteilnehmern Hinweise zur Behandlung von Unterstellungsanfragen betreffend ICOs. Es werden zum einen die spezifischen Informationen bestimmt, welche die FINMA für die Bearbeitung von solchen Anfragen von den Marktteilnehmern benötigt. Zum anderen wird dargelegt, anhand welcher Prinzipien die FINMA die Anfragen beantwortet.

Das zehnseitige Papier schließt mit einem Fragebogen ab, der Aspekte zur aufsichtsrechtlichen Bewertung abfragt.

Da es weder gesetzliche Regularien noch gerichtliche Beurteilungen, weder national noch international gibt, geht man den ersten Schrift auf dem Weg der Einzelfalluntersuchung in einem zu standardisierenden Prozess. Insgesamt werden nur drei Tokenarten unterschieden:

FINMA-Token-Klassifizierung (GwG = Geldwäschegesetz)
FINMA-Token-Klassifizierung

Zahlungstoken, Nutzungstoken, Anlagetoken

Zitat von Seite 3:

Zahlungs-Token: Der Kategorie "Zahlungs-Token" (gleichbedeutend mit reinen "Kryptowährungen") werden Token zugeordnet, die tatsächlich oder der Absicht des Organisators nach als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen akzeptiert werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen sollen. Kryptowährungen vermitteln keine Ansprüche gegenüber einem Emittenten.

Nutzungs-Token: Als "Nutzungs-Token" bezeichnet die FINMA Token, die Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermitteln sollen, welche auf oder unter Benutzung einer Blockchain-Infrastruktur erbracht wird.

Anlage-Token: Der Kategorie "Anlage-Token" gehören Token an, die Vermögenswerte repräsentieren. Solche Token können insbesondere eine schuldrechtliche Forderung gegenüber dem Emittenten oder ein Mitgliedschaftsrecht im gesellschaftsrechtlichen Sinne darstellen. Bei Anlage-Token werden beispielsweise Anteile an künftigen Unternehmenserträgen oder künftige Kapitalflüsse versprochen. Der Token repräsentiert damit nach der wirtschaftlichen Funktion insbesondere eine Aktie, Obligation oder ein derivatives Finanzinstrument. Unter die Kategorie der Anlage-Token können auch Token fallen, welche physische Wertgegenstände auf der Blockchain handelbar machen sollen.

Zwecks weiterer Erläuterungen sei auf die Wegleitung selbst verwiesen.

Effekten stehen als Sammelbegriff für am Kapitalmarkt handelbare, fungible Wertpapiere. Früher bezeichneten Effekten allgemein beweglichen Besitz.

Wie passen Zahlungstoken, Nutzungstoken, Anlagetoken in unsere Nomenklatur?

Anlagetoken = Produkttoken

Die FINMA setzt die Anlagetoken Effekten gleich. Dies entspricht unserer Definition von Aktientoken, woraus sich einerseits eine Unterwerfung unter Finanzmarktgesetze (Börsengesetz BEHG, Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG) und andererseits weitere rechtliche Erfordernisse ableiten.

Eine solche weitergehende Betrachtung kann bei gewerbsmäßiger Übernahme der Token durch Dritte oder deren Veröffentlichung auf dem Primärmarkt dazu führen, dass das Unternehmen als bewilligungspflichtiges Emissionshaus angesehen werden kann.

Vereinfacht ausgedrückt: Anlagetoken werden wie tokenisierte Wertpapiere betrachtet.

Anlagetoken = Produkttoken?

Im Rahmen der FINMA-Definitionen wird von Anlagetoken mit einem zugrundeliegenden Vermögenswert (Basiswert) gesprochen. Diese Definition empfinden wir als zu weit gefasst. Denn sie fasst alle physischen extrinsischen Assets in einer Klasse zusammen.

Beinhaltet ein tokenisiertes Produkt keine weiteren Vorteile als die digitale Eigentümerschaft des Produktes selbst oder ein Anrecht auf ein solches Produkt (z.B. ein Barrel Öl), so sind wir nicht der Meinung, dass dies eine Effekte darstellt. Auch dann nicht, wenn das Produkttoken vereinheitlicht und zum massiven Handel geeignet ist.

Ein Produkttoken wird nur dann zum Aktientoken, wenn es

  • Rückflüsse (Zinsen, Dividenden) erlaubt oder
  • ein Mitbestimmungsrecht zulässt oder
  • einen zeitlich definierten Rückkauf zu einem höheren Preis verspricht.

Ein tokenisierter LKW würde ansonsten unter finanztechnische Regularien eingeordnet werden müssen, was bei der zu erwartenden massiven Digitalisierung von Waren, Dienstleistungen und Anrechten die Aufgaben einer Finanzmarktaufsicht zu weit ausdehnen würde.

Zahlungstoken = Münzen oder Spaßtoken

Haupteigenschaft für die Tokenklasse ist die Konzipierung bzw. Nutzung als Zahlungsmittel.

Wir befürworten die effektenfreie Interpretation, da Geld oft nur Glaubenssache bzw. ein Versprechen der emittierenden Zentralbank ist. Heutiges Geld ist nicht mehr wie früher durch Gold oder Silber gedeckt.

Als Zahlungstoken sehen wir Münzen und Token an, die keinen intrinsischen Wert haben, d.h. durch keine Sache, keine einzufordernde Dienstleistung, kein Anrecht auf etwas gedeckt sind.

Ist das Zahlungsmittel technisch untrennbar mit dem digitalem Ökosystem verknüpft und wird es universell zum Bezahlen verwendet, so ist es eine Münze. Ihr ist in jedem Fall eine Bezahlfunktion zu unterstellen. Der Wert des Zahlungsmittel wird durch seinen Gebrauch bestimmt, z.B. bei Transaktionsgebühren.

Ist das Zahlungsmittel ein Token, also eine Jeton in einem fremdgesteuerten Ökosystem und ist sein intrinsischer Wert durch nichts gedeckt, so ist es ein Bezahltoken.

Aufgrund der Digitalisierung bzw. Tokenisierung können alle Token universell zum Tauschen/Bezahlen verwendet werden. Dies ist umso einfacher, wenn sie auf im gleichen Ökosystem gehandelt werden können.

Nutzungstoken = Servicetoken oder Anrechttoken

Die FINMA-Definition von Nutzungstoken deckt sich mit unseren Vorstellungen über extrinsische virtuelle Assets, d.h. mit Service- und Anrechttoken.

Coins und Token zur Vorfinanzierung = Anrechttoken

Wenn ein handelbarer Anspruch auf den späteren Token erworben wird, so ist dieser Anspruch eine Wertmarke (Token) verbunden mit einem Anrecht, d.h. ein Anrechttoken.

Datentoken, Spaßtoken, unlautere Token?

Zur Klassifizierung von Datentoken wurden bisher noch keine Ausführungen gemacht. Eine neutrale Klasse von Spaßtoken sind bisher ebensowenig erwähnt wie unlautere Token.

(ta)

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Letzte Änderung: Mittwoch, 07.08.2019   ◊   Erstellt von TYPO3-Beratung.com, Nürtingen
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